Ordnungswidrigkeitenrecht
Bussgeldverfahren
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RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel. 02874 7859831
Fax 02874 7859984
Kapellendeich 18
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1. Schriftliche Verwarnung oder Bußgeldbescheid?
Dieses Verfahren dient dazu, den etwaigen Verkehrsverstoß aufzuklären.
3.1 In diesem Verfahrensabschnitt wird durch die Behörde gegen den Fahrer umfassend ermittelt. Im Verfahren wird dem betroffenen Fahrzeugführer meist zunächst rechtliches Gehör durch Übersendung eines Anhörungsbogens gewährt. Der anwaltlich vertretene Betroffene braucht sich zu seiner Person und zur Sache erst nach Akteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt zu äußern! Nach zumeist schriftlicher Anhörung des Betroffenen entscheidet die Bußgeldbehörde über den Erlass/Nichterlass eines Bußgeldbescheides.
Wenn der Vorgang nicht von der Bußgeldbehörde eingestellt wurde, folgt der Bußgeldbescheid. Dann hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Dies kann auch nur zur Fristwahrung geschehen (um z.B. zunächst Akteneinsicht zu erlangen oder z.B. um den Eintritt der Rechtskraft und/oder die Zahlungsverpflichtung monatelang herauszuzögern). Der Einspruch muss innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist der zuständigen Bußgeldbehörde zugehen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid bei Ihnen zugestellt wurde. Sollten Sie diese Frist versäumen, hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, Ihren Einspruch zu verwerfen. Dies selbst in einem Fall, in dem der Einspruch berechtigt gewesen wäre. In Ausnahmefällen ist bei begründeter Verhinderung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, was aber – da äußerst fehlerträchtig – nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen sollte.
3.2 Im nächsten Schritt wird der Einspruch geprüft und das Verfahren ggfs. eingestellt oder fortgesetzt wird.
Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, leitet die Verwaltungsbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird oder die Akte dem zuständigen Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden soll.
3.3 Einstellung des Bußgeldverfahrens möglich?
Aus rechtlicher Sicht bestehen viele Ansatzpunkte, um ein Bußgeldverfahren einzustellen. Über den Eichschein, die Lebensakte oder auch die Schulungsnachweise der beteiligten Beamten können Fehlerquellen auf Behördenseite ausfindig machen und diese zu Ihrem Vorteil im Bußgeldverfahren nutzen. Sollten die Messungen formal nicht korrekt sein, besteht eine Chance, dass durch die Bemühungen eines Anwalts das Verfahren eingestellt wird.
3.4 Was tun bei Erhalt eines Zeugenfragebogens (Privatperson)?
Ein Zeugenfragebogen dient der Behörde, um den Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Vergehens festzustellen, da grds.nicht automatisch der Halter eines Fahrzeugs für Verstöße haftbar gemacht werden kann (Ausnahme Halte- und Parkverstoß) , sondern immer nur der konkrete Fahrer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit. Ein Zeugenfragebogen wird oftmals an den Fahrzeughalter gesendet. Dieser hat das Recht, keine Angaben zum Fahrer/Vorfall zu machen, sollte der verantwortliche Fahrer ein Familienmitglied sein. Erhalten Sie also einen Zeugenfragebogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und Ihre Ehefrau war die Fahrerin zur Tatzeit, müssen Sie diese nicht benennen. Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts ist (bereits) in diesem Verfahrensabschnitt sinnvoll, da dieser möglicherweise das Verfahren gegen den Fahrer zum Erliegen bringen kann!
Sollten Sie mit dem Firmenwagen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr betroffen sein, wird Ihr Arbeitgeber als Halter den Zeugenfragebogen erhalten. Darin wird er dazu aufgefordert, den Fahrzeugführer an diesem Tag anzugeben. Ihrem Arbeitgeber steht in diesem Fall kein Recht zu, die Aussage zu verweigern - es sei denn es läge eine familiären Beziehung zwischen Fahrzeughalter und betroffenem Fahrer vor.
Es empfiehlt sich jedoch aus verteidigungstaktischen Gründen, dass Ihr Arbeitgeber keine genauen Angaben dazu macht, wer gefahren ist, sondern lediglich dazu, wem das Fahrzeug an diesem Tag vom Dienstplan zugeteilt war. Sollten Sie als dann als (planmäßiger) Fahrzeugführer angegeben sein, werden Sie in der Regel alsdann einen Anhörungsbogen erhalten und das normale Verfahren beginnt(s.o). Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts ist (bereits) in diesem Verfahrens-abschnitt sinnvoll, da dieser möglicherweise das Verfahren gegen den Fahrer zum Erliegen bringen kann!
4. Das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren:
Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, leitet die Verwaltungsbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird oder die Akte dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden soll. Nach Eingang der Akte beim Gericht beraumt der Richter in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung an. In Ausnahmefällen ist auch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch den Beschluss möglich bzw. kann das Verfahren zur Nachermittlung der Bußgeldbehörde zurückgegeben werden.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
6. Die Verjährungsfrist: Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten gemäß der Straßenverkehrsordnung?
Die Frage der Verjährung ist nicht einfach zu beantworten. Die Verjährung beschreibt den Zeitraum, nach dem die Ordnungswidrigkeit durch die Behörde nicht mehr verfolgt werden kann; damit entfallen auch eventuelle Bußgelder Punkte und/oder Fahrverbote.Nach der Straßenverkehrsordnung beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten grds. eigentlich 3 Monate - Ausnahmen sind hier insb. .Lenk- und Ruhezeitenverstöße, Verstöße gegen die Promille-Grenze (Verjährungsfrist 6 Monate). Sollten Sie also von einem Verstoß gegen die StVO betroffen sein und erhalten Ihren Anhörungsbogen erst drei (bzw. bei Sonderverstößen: sechs Monate) nach dem Tag des Verstoßes, sind die Anschuldigungen bereits verjährt und Sie haben oftmals nichts mehr zu befürchten.
Achtung! Allerdings existieren zahlreiche gesetzliche Möglichkeiten seitens der Behörde, um die Verjährungsfrist wirksam zu unterbrechen!. Diese Frage können nur Rechtanwälte nach Einsicht in die Bußgeldakte klären.
Hier nur soviel beispielsweise:
Die Absendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Drei-Monats-Regel. Dabei kommt es nicht auf den Zugang des Anhörungsbogens bei Ihnen an, sondern nur auf die Absendung.
Die Kosten eines Bußgeldverfahrens setzen sich aus Anwaltsgebühren, Verfahrenskosten der Behörde, eventuellen Gerichtskosten und eventuellen Gebühren für Sachverständige zusammen. Ihre Verkehrsrechtschutzversicherung übernimmt alle entstehenden Kosten während eines Bußgeldverfahrens, auch ansonsten vertrete ich Sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren zu erschwinglichen fairen Pauschalpreisen, die vor Mandatierung offen gelegt werden.
Nutzen Sie die Möglichkeit eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung bei mir zu erfragen.
8. Wie ich Ihnen helfen kann:
Sie haben einen Bußgeldbescheid oder einen behördlichen Anhörungsbogen erhalten? Es droht vielleicht sogar ein Fahrverbot? Da gilt es besonnen und mit anwaltlicher Hilfe zu agieren, um Bußen oder Punkten zu entgehen. Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren. Es gibt nämlich zahlreiche Chancen sich gegen die behördlichen Vorwürfe zur wehren, wenn man taktisch klug und besonnen agiert. Ich berate Sie gerne darüber, welche Schritte sinnvoll sind, nehme Akteneinsicht, um zu ermitteln, ob der Sachverhalt richtig von der Behörde erfasst worden ist oder ob Ermittlungs- und Verfahrensfehler vorliegen. Ich prüfe insbesondere auch Zeugenaussagen und ziehe falls nötig Fachleute wie z.B. versierte und spezialisierte Sachverständige bei zB. Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstößen zur Rate, was mitunter ausschlaggebend für den Erfolg der Verteidigung ist.
Nach einem Bußgeldbescheid überprüft ggfs. der von mir eingeschaltete Fachmann, ob es bei der Messung technische Fehler gab oder das Messgerät falsch bedient wurde oder gar die Messanlage falsch arbeitete. Oft entscheidet ein Stundenkilometer über Punkte in Flensburg oder sogar über das gefürchtete Fahrverbot. Das Beste: In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung meine Gebühren.
9. Aber auch falls die Messung stimmen sollte, gibt es aber noch weitere Rettungsmaßnahmen:
Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht
Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir online ein Bußgeldverfahren etc. zu melden. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.
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