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RECHTSANWALT LAMOTTKE

Unfallschadenregulierung 

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RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel. 02874 7859831
Fax 02874 7859984
Kapellendeich 18
46419 Isselburg
fachanwalt-isselburg@t-online.de

 "Verkehrsunfall gehabt? 

Ich helfe Ihnen!"

 

                       UNFALLREGULIERUNG

  • Ich bin ein verlässlicher Partner für Privatpersonen, Firmen und auch für Autohäuser und Werkstätten.
  • Ich kläre alle rechtlichen Fragen und fordere alle Schadenspositionen von der Versicherung.
  • Damit entlaste ich Sie als den Geschädigten und auch die Mitarbeiter in Werkstätten und in Autohäusern.
  • Die gegnerische Versicherung muss meine Gebühren in der Regel übernehmen.


Mit meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen gerne  zur Verfügung im nachfolgenden verkehrsrechtlichen Bereich:  


 

Unfall-Schadenmanagement  

Ich übernehme für Sie - falls dies von Ihnen gewünscht wird - die gesamte Unfallabwicklung komplett aus einer Hand:

  • rechtliche Beratung (auch kostenloser Zu-Haus-Service bei Ihnen möglich)
  • außergerichtliche u. gerichtliche Vertretung
  • Durchführung des Schriftverkehrs mit der eigenen Haftpflichtversicherung und der  gegnerischen Haftpflichtversicherung sowie mit der Polizei, Ärzten und Zeugen
  •  die Einschaltung eines versierten und spezialisierten Kfz-Gutachters/Kfz-Sachverständigen zur Schadensfeststellung (kostenloser Vor-Ort-Service)
  •  die Ermittlung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
  • die Vermittlung eines Mietwagens (kostenloser Bringservice) 
  • die Benennung geeigneter Werkstätten
  • die Benennung von Aufkäufern Ihres Unfallfahrzeugs im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens 

 

Die Unfall- bzw. Schadensregulierung betrifft u.a. folgende Themen: 

  •  Reparatur
  •  Fahrzeugschaden
  •  fiktive und konkrete Abrechnung
  •  Nutzungsausfall 
  •  Mietwagen
  •  Wertminderung
  •  Wiederbeschaffungswert 
  •  Restwert 
  •  Fahrradunfall 
  •  Motorradunfall 
  •  Autounfall 
  •  Lkw-Unfall
  •  Auslandsunfall
  •  Unfall mit ausländischem Unfallgegner 
  •  Sachverständigenkosten
  •  Personenschaden
  •  Schmerzensgeld 
  •  Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren 
  •  Kapitalzahlung 
  •  Rente 
  •  Rehabilitation Schwerverletzter 
  •  Rehamanagement 
  •  Haushaltsführungsschaden bei Verletzung und im Todesfall
  •  Schadenberechnung einer Ersatzkraft 
  •  Vermehrte Bedürfnisse 
  •  Erwerbsschaden

 

 

Wichtige Verhaltenstipps für Sie am Unfallort:

  • Grds. die Polizei bei einem unverschuldeten Unfall hinzuziehen!
  • Beweise selber umfassend sichern (Fotos, Zeugendaten, Unfallgegnerdaten, Kennzeichen)!
  • Kein Schuldeingeständnis abgeben!
  • Nicht am Unfallort Verwarnungsgelder zahlen! (1 Woche Zeit zur Überprüfung)
  • Unfallprotokoll der Polizei sofort auf Richtigkeit kontrollieren!

   

Wie ich Ihnen helfen kann:

Ich prüfe, welche Schäden und in welchem Umfang Sie diese ersetzt erhalten.

Ich sage Ihnen, welche Belege für die Durchsetzung Ihrer Schadenspositionen benötigt werden und benenne Ihnen, falls dies gewünscht  wird,  kompetente Schadenspartner. Ich korrespondiere mit den Versicherungen, um Ihre Ansprüche umfassend zu wahren. Ich sorge für eine schnellstmögliche Abwicklung.

 

Mein Tipp: Die Unfallregulierung nie selbst durchführen, da ansonsten bares Geld verschenkt wird! Aber auch Finger weg von der parteiischen Schadensregulierung durch Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung!

 

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadenersatz ist für den unschuldig Geschädigten eines Verkehrsunfalls in der Regel völlig  kostenlos!!

 

 Aktuelle Urteile: 


NEWSLETTER 12/2022 – 29. Juni 2022

Schädiger trägt Werkstattrisiko/Auch bei vorsteuerabzugsberechtigtem Geschädigten kein Abzug der Mehrwertsteuer bei Wertminderung


Nach dem Urteil des AG Coburg vom 09.05.2022 – 11 C 769/22 – trägt der Schädiger auch bei einer unbezahlten Rechnung das Werkstattrisiko trägt. Die Beklagte kann verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Von der vom Sachverständigen festgestellten Wertminderung ist die Mehrwertsteuer, auch wenn die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht abzuziehen.
Unstreitig ist in der ausgewiesenen Wertminderung Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei der Wertminderung handelt es sich um einen steuerneutralen Betrag, da die Wertminderung nicht in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis steht und mithin nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Bemessung der Wertdifferenz ist völlig unabhängig von einer noch hinzuzurechnenden Mehrwertsteuer. Bei der Feststellung der Wertminderung kommt es nicht maßgeblich auf den Bruttowiederbeschaffungswert an, sondern auf die Wertdifferenz, welche sich aufgrund des Unfallereignisses zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall ergibt. AG-Coburg-11-C-76922-05-22.pdf


Geringe Kürzung der Reparaturkosten durch Versicherer Indiz dafür, dass Überhöhung Laien nicht auffallen muss
Das AG München hat durch Urteil vom 11.05.2022 – 345 C 3693/22 – entschieden, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt. Im vorliegenden Fall wurde konkret abgerechnet. Der Kläger ließ das Fahrzeug nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens und auf Basis des Gutachtens reparieren. Er durfte damit den von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag für erforderlich halten. Dabei ist auch der Gesamtrechnungsbetrag von 16.151,22 € zu sehen. Die Abzüge in Höhe von 339,15 € machen bereits deutlich, dass hier die behauptete Überhöhung in einem so geringen Ausmaß liegt, dass dies einem Laien keinesfalls auffallen musste.  AG-Muenchen-345-C-3693-22-5-22.pdf


NEWSLETTER15/2021 – 21. Oktober 2021

Dauer des Nutzungsersatzes / Ersatz der Stornokosten einer Urlaubsreise

Das AG Dillenburg hat durch Urteil vom 05.08.2021 – 50 C 74/21 (13) – entschieden, dass der Geschädigten bei konkreter Abrechnung Nutzungsausfall für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten ist. Im vorliegenden Fall war Nutzungsausfall für die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit zu ersetzen. Auch konkret eingetretene Verzögerungen, wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinnehmen.
Die Geschädigte konnte auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Stornierung ihrer Urlaubsreise in Höhe von 250,00 € entstanden sind, von der Beklagten ersetzt verlangen. Es handelt sich hierbei nicht um „frustrierte Aufwendungen“. Denn die vorliegenden der Geschädigten entstanden Stornokosten sind wegen und nach dem schädigenden Ereignis entstanden. Vor der unfallbedingten Stornierung steht den Reisekosten der objektive Wert der Reise gegenüber; nach der unfallbedingten Stornierung sind lediglich die Stornokosten ohne Gegenwert im Vermögen der Geschädigten vorhanden, die sich daher als Vermögensverschlechterung darstellen. Es ist unerheblich, dass die Stornierung nicht wegen einer Verletzung der Geschädigten, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache erfolgte, dass der Hund der Geschädigten nicht mehr den Vorschriften entsprechend transportsicher transportiert werden konnte. Es war in der Kürze der Zeit nicht möglich, ein Fahrzeug mit einer entsprechenden Transportvorrichtung anzumieten. Deswegen konnte die Geschädigte ihren geplanten Urlaub mit ihrem Hund nicht durchführen.
Urteil-AG-Dillenburg-Stornierungskosten.pdf


Ersatz der coronabedingten Reinigungskosten und weiterer Reparaturkosten
Nach dem Urteil des AG München vom 06.08.2021 – 322 C 7536/21 – sind die Kosten für Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus zu ersetzen. Ob diese Desinfektionsarbeiten tatsächlich erforderlich waren und die dafür in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach angemessen sind, war nicht zu entscheiden. Hierauf käme es bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachterbasis an, nicht jedoch bei konkreter Abrechnung nach tatsächlicher Durchführung der Reparatur. Auch die weiteren bisher nicht regulierten Reparaturkosten sind zu erstatten. Die Bedenken der Beklagten gegen die klägerseits vorgelegten Reparaturrechnungen greifen nicht durch. Für die Klagepartei streitet hier das sog. Werkstatt- bzw. Prognoserisiko. Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt – verursacht worden sind. Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend diesem Gutachten den Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten das tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann.
Urteil-AG-Muenchen-322-C-563-21.pdf


Ersatz der Mehrkosten bei Reparatur / Ersatz der Desinfektionskosten in Höhe von 30 Euro brutto
Das AG Köln vertritt in seinem Urteil vom 20.08.2021 – 263 C 54/21 – die Auffassung, dass dem Geschädigten, der auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Reparatur in Auftrag gibt, Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt. Das AG Köln schätzt die Kosten für Covid-19-Maßnahmen gemäß § 287 ZPO auf 30 € brutto. Für die Desinfektionsarbeiten für Annahme und Rückgabe des Fahrzeugs inklusive aller vor- und nachbereitenden Tätigkeiten ergibt sich ein aufgerundeter Arbeitswert von 3 Arbeitswerten sowie weitere einmalige Kosten für benötigtes Verbrauchsmaterial in Höhe von 7,50 €. Hieraus ergibt sich ein 3/10 Stundensatz der eingesetzten Kraft. Dabei ist der Anteil abzuziehen, der als vorbereitende Tätigkeit dem Schutz der eigenen Mitarbeiter der Werkstatt dient.
Urteil-AG-Koeln-Desinfektion.pdf

28. April 2021
Anscheinsbeweis bei Spurwechsel / Ersatzmietwagenkosten bis zur Lieferung des vor dem Unfall bestellten Neufahrzeuges
Das AG Hamburg-Harburg kommt in seinem Urteil – 643 C 164/20 – vom 19.02.2021 zu dem Ergebnis, dass derjenige, der die Fahrspur wechselt, die Pflicht hat, eine erheblich gesteigerte Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Er trägt im Regelfall nahezu die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei seinem Fahrmanöver nicht zu einem Unfall kommt. Kommt es bei einem Fahrspurwechsel dennoch zu einem Unfall, streitet der Beweis des ersten Anscheines gegen den Spurwechsler dahin, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat.
Dem Geschädigten steht, wenn er bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hat und das später verunfallte Fahrzeug bis zu dessen Lieferung weiter nutzen wollte, bis zur Übergabe des bestellten Fahrzeugs ein Mietfahrzeug zu. Diese bereits bestehende wirtschaftliche Planung wurde durch den Unfall gestört. Es kann vom Geschädigten nicht erwartet werden, dass er anderweitig ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug erwirbt und sich entweder gegenüber der Verkäuferin schadenersatzpflichtig macht, weil er das bestellte Fahrzeug nicht mehr abnimmt oder das zusätzlich erworbene Fahrzeug ggf. mit beträchtlichen Verlusten wieder veräußert. Aufwand und Risiko, die mit einem solchen Zwischenkauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens verbunden sind, stehen in keinem Verhältnis zu den moderaten Mietwagenkosten von kalendertäglich 25,17 EUR netto, insgesamt 1.031,97 € netto. AG-Hamburg-Harburg-Urteil-643-C-164-20.pdf


Ersatz der Sachverständigenkosten, der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge / kein Verweis auf 17,3 km entlegene Referenzwerkstatt


Das AG München hat durch Urteil – 344 C 5810/20 – vom 30.11.2020 entschieden, dass der Geschädigte sich nicht auf eine Reparatur zu günstigeren Stundensätzen auf eine Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, die 17,3 km von seinem Wohnort entfernt ist. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre eine Fahrtzeit von über einer Stunde anzusetzen. Angesichts der zahlreichen verfügbaren markengebundenen und freien Reparaturmöglichkeiten im Großraum München hält das AG München die Verweisung insgesamt für nicht zumutbar.
Die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig, wenn sie im Falle einer Reparatur in der Region typischerweise erhoben werden.
Die Sachverständigenkosten sind im vorliegenden Fall voll erstattungsfähig. Bei Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann gem. § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2018 – auch bezüglich der Nebenkosten – als übliche Vergütung herangezogen werden. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sind die Sachverständigenkosten unabhängig davon, ob sie nach BVSK objektiv überhöht sind oder nicht, erstattungsfähig, es sei denn, dass die Beklagte beweist, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die Überhöhung der Sachverständigenkosten hätte erkennen können.
AG-Muenchen-Urteil-344-C-5810-20.pdf


12/2020 – 28. November 2020


Eine Werkstatt, die 17,3 km entfernt ist, ist nicht mühelos erreichbar / Ersatz der UPE-Ausschläge und der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung möglich
Das AG Lübeck hat durch Urteil vom 09.11.2020 – Az.: 26 C 759/19 – entschieden, dass eine 17,3 km entfernte Werkstatt nicht mühelos erreichbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die markengebundene Fachwerkstatt deutlich näher am Wohnsitz des Geschädigten befindet.
Das AG Lübeck hat nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO die Ersatzfähigkeit der Beilackierungskosten bejaht.
Das AG Lübeck hat auch den Ersatz der Verbringungskosten sowie UPE-Aufschläge zugesprochen, da gerichtsbekannt ist, dass in der Region Lübeck sowohl von markengebundenen Fachwerkstätten als auch von freien Werkstätten ganz überwiegend UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.
Ersatz der pauschalierten Verbringungskosten
Das AG Niebüll kommt in seinem Urteil vom 29.09.2020 – Az.: 10a C 543/19 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte  seiner Abrechnung Verbringungskosten in der von der Werkstatt berechneten Höhe zugrunde legen darf, wenn ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger sie als übliche Ersatzteilkosten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Verbringungskosten dürfen mit einer Pauschale abgerechnet werden, wobei Verbringungskosten in Höhe von 120 € netto nicht als überhöht angesehen werden können.


11/2020 – 28. Oktober 2020
Das OLG Koblenz hat das erstinstanzliche Urteil des LG Trier mit einem hohen Schmerzensgeld von 550.000 Euro bestätigt. Dass keine „Ausreißerentscheidung“ vorliegt, zeigt der Vergleich mit früheren Urteilen des OLG Köln und des OLG Hamm.
Die weiteren Fälle:
Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro wegen eines von einem Autofahrer grob fahrlässig verursachten schweren Unfalls einer Fahrradfahrerin
Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 Euro für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerste Verletzungen
Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro für behandlungsfehlerhaft verursachte Querschnittslähmung bei einem 14-jährigen Mädchen
Urteil im Schmerzensgeldprozess um Germanwings-Absturz

Hohe Schmerzensgelder durch Instanzgerichte
Das AG Kiel kommt in seinem Urteil vom 8.7.2019 – 116 C 58/19 – zu dem Ergebnis, dass die Verbringungskosten zu erstatten sind. Es war für die Klägerin nicht von vornherein erkennbar, dass hier Kosten anfallen würden, die bei Wahl einer anderen Werkstatt nicht angefallen wären. Sie musste keine Werkstatt auswählen, die eine eigene Lackiererei hat. Zudem hat die Beklagte selbst grundsätzlich akzeptiert, dass Verbringungskosten bezahlt werden, sie hat diese lediglich der Höhe nach gekürzt. Man kann von der Klägerin nicht verlangen, dass sie ohne weiteres erkennen kann, dass die Verbringungskosten höher wären als woanders.
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Ersatz der Verbringungskosten
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Forchheim vom 3.12.2019 – AZ.: 70 C 530/19 – trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Es kommt wegen der erfolgten Reparaturen nicht darauf an, ob einzelne im Rahmen der Reparatur durchgeführte Tätigkeiten bei einer ex-post- Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären oder aber überhöht abgerechnet wurden. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall streitigen Verbringungskosten als Teil der Reparaturkosten.
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Verbringungskosten sind Teil der Reparaturkosten
Das AG Lübeck hat durch Urteil vom 24.09.2020 – Az.: 26 C 853/20 – entschieden, dass die Kosten des Zweitgutachtens vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn das Erstgutachten vom Schädiger oder von dessen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben worden ist und aus Sicht des Geschädigten begründete Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens bestehen. Das vor Vergabe des Reparaturauftrags eingeholte Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe diente dem Geschädigten zur Beurteilung, ob das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug noch reparaturwürdig ist. Maßgebend war das Verhältnis des Wiederbeschaffungswerts zu den voraussichtlichen Reparaturkosten. Es kam für den Kläger entscheidend darauf an, ob die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts ausmachen würden. Insoweit ist es unerheblich, ob die Beklagte dem Kläger vor Beauftragung des Zweitgutachtens bereits zugesagt hatte, Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten. Da der Geschädigte aufgrund der Aussage der Werkstatt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Reparaturwegs und damit auch hinsichtlich der ausgewiesenen Höhe der Reparaturkosten hegen durfte, war er berechtigt, sich durch die Einholung eines Zweitgutachtens Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten bis max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Auch die Verbringungskosten sind zu ersetzen. Der Geschädigte durfte die ausgewiesenen Verbringungskosten für erforderlich halten. Sie waren auch im Sachverständigengutachten, das der Geschädigte in Auftrag gegeben hatte, enthalten. Unerheblich ist, dass die Verbringungskosten in dem vom Versicherer des Schädigers in Auftrag gegebenen Gutachten nicht enthalten sind, da der Geschädigte berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens haben durfte.news_2020-11_p2.pdf


Ersatz der Kosten für Zweitgutachten und der Verbringungskosten
Das Amtsgericht Offenbach am Main vertritt in seinem Urteil vom 20.07.2020 – Az.: 36 C 102/20 – die Auffassung, dass sich die Höhe der Sachverständigenkosten nach den von dem Sachverständigen bestimmten Netto-Reparaturkosten richtet. Die Reparaturkosten wurden plausibel ermittelt, substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Reparaturkosten sind gemäß den maßgeblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu berechnen. Bei einem Netto-Reparaturschaden von bis zu 3.000 € hält das AG Offenbach ein Netto-Grundhonorar von 25 bis zu 30 % der Reparaturkosten für erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige lediglich rund 25 % der von ihm ermittelten Reparaturkosten als Netto-Grundhonorar geltend gemacht, was deutlich unterhalb der gerichtlichen Bemessung liegt, so dass der Klage stattzugeben war.


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Ersatz der Sachverständigenkosten richtet sich nach den Netto-Reparaturkosten
365 Tage Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall
Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 15.11.2019 – 2 O 85/16 – entschieden, dass die Geschädigte einen Anspruch auf unfallbedingt entstandenen Nutzungsanfall für 365 Tage hat. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Geschädigte das Fahrzeug unter anderem für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit benötigte. Die Geschädigte muss sich hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls kein Mitverschulden anrechnen lassen. Es ist ihr nicht anzurechnen, dass sich die Erstellung des Gutachtens hingezogen hat. Sie hat den Gutachter unmittelbar nach dem Unfall mit der Fahrzeugschadensfeststellung beauftragt. Dass die Begutachtung längere Zeit gedauert hat, war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Fahrzeug zur genauen Überprüfung zu einer auf solche Sonderfahrzeuge spezialisierten Werkstatt verbracht werden musste.
Die Geschädigte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass mit der Reparatur nicht unmittelbar nach dem Vorliegen des Gutachtens begonnen wurde. Die lange Reparaturdauer ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Reparaturfirma ihre Leistungen von Vorschusszahlungen abhängig gemacht hat, welche die beklagte Versicherung jedoch nur zögerlich oder teilweise erbrachte. Die Geschädigte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie die Reparaturkosten nicht vorfinanziert hat. Auf Rücklagen konnte die Geschädigte nicht zurückgreifen. Die Aufnahme eines Kredits ist ihr unzumutbar, da dieser für sie nicht leicht zu beschaffen gewesen wäre und sie nicht nur unerheblich belastet hätte. Dass es deswegen, weil Ersatzteile beschafft werden mussten und Mitarbeiter der Reparaturfirma erkrankten, zu Verzögerungen bei der Reparatur kam, ist der Geschädigten nicht zur Last zu legen.
Die Geschädigte muss sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie sich zur Schadensminderung kein Interimsfahrzeug angeschafft hat. Dies ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten unzumutbar. Die Geschädigte musste auch nicht bei ihrem Arbeitgeber darauf drängen, dass ihr ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Eine Notreparatur war aufgrund des vorliegenden Schadens nicht möglich.
Verspätetes Restwertangebot der gegnerischen Versicherung
Das Amtsgericht Bad Hersfeld kommt in seinem Urteil vom 4.12.2019 – Az: C 606/19 (20) – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den Schädiger auf die Absicht des Verkaufs des Unfallwagens zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert hinzuweisen. Vielmehr ist es das Recht des Geschädigten, die Schadensregulierung in eigener Regie vorzunehmen. Insbesondere ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer eigenen Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, sondern berechtigt, das Unfallfahrzeug nach de. im Gutachten nachvollziehbar ermittelten Wert zu veräußern. Nachvollziehbar ist ein solcher Wert für den Geschädigten, wenn er aus mehreren Restwertangeboten – mindestens drei – ermittelt worden ist.
Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, als er mit dem Verkauf des Fahrzeugs nicht abgewartet hat. Das Angebot der beklagten Haftpflichtversicherung ging erst nach der Unterzeichnung der Vertragsurkunde über den Verkauf des Unfallwagens ein.


Fachanwalt Verkehrsrecht Bocholt, Fachanwalt Verkehrsrecht Bocholt
Fachanwalt Verkehrsrecht Rhede ,Fachanwalt Verkehrsrecht Borken
Fachanwalt Verkehrsrecht Rees, Fachanwalt Verkehrsrecht Emmerich

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Nützliche Links im Verkehrsrecht


  

www.ace-online.de


 

www.ace-lenkrad.de

 

captain-huk.de

 

verkehrsanwaelte.de Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV  


 

  

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