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RECHTSANWALT LAMOTTKE


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht (Fahrerflucht):

Die Verkehrsunfallflucht heißt juristisch korrekt gemäß § 142 StGB "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort"

Sie betrifft alle Verkehrsteilnehmer, also neben Auto-. Lkw- und Motorradfahrer auch Fahrradfahrer und Fußgänger. Die Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass man Kenntnis vom Unfall haben muss. Wenn man den Unfall nicht bemerkt hat, macht man sich (theoretisch) nicht gem. § 142 StGB strafbar. Entscheidend ist indes in diesen Fällen, ob die optische, akustische oder taktile Wahrnehmbarkeit dem Täter objetktiv nachgewiesen werden kann (Sachverständigengutachten).


1. Der Gesetzestext lautet: 

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).      

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

2. Ansatzpunkte für Verteidigung 

Mit Hilfe eines Rechtsanwalts besteht die Möglichkeit, den Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest das Strafmaß zu verringern. Daher sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten, wenn Sie wegen einer Verkehrsunfallflucht beschuldigt werden. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Ihre Verteidigung.

Für einen Rechtsanwalt bestehen zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung beim Vorwurf der Fahrerflucht beispielsweise:

  • kein Unfall: zB. bei belanglosem Sach- oder Körperschaden  
  • kein öffentlicher Straßenverkehr: z.B. auf Privatgrundstücken
  • kein Unfallbeteiligter: z.B. Halter, der erst nach dem Unfall an der Unfallstelle hinzukommt  
  • kein Entfernen vom Unfallort: Erreichbarkeit des Unfallbeteiligten in der Nähe des Unfalls mit Wissen der feststellungsbereiten Personen 
  • kein Vorsatz: Unfallverursacher verläßt vor Ablauf der einer angemessenen Wartefrist den Unfallort  um den Geschädigten persönlich aufzusuchen
  • Irrtumsproblematik: z.B. Täter glaubt, es sei kein Schaden entstanden
  • Bemerkbarkeit des Unfalls: optisch, akustisch, taktil 

Darüber hinaus ist im Falle einer Anschuldigung auch immer die zivilrechtliche Forderung des Geschädigten zu prüfen. Kann die Unfallsituation überhaupt zu dem angegebenen Schaden geführt haben oder war dieser vielleicht schon vorher  am Fahrzeug und wird nun unberechtigt beanstandet? 

Kontaktieren Sie mich telefonisch und nutzen Sie die Möglichkeit einer unverbindlichen vorläufigen Ersteinschätzung Ihres Falles. 


3. Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. 

Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren! 


4. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei: 

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!