Kfz-Reparaturrecht
Kfz-Werkstattrecht
Oftmals gibt es bei der beauftragten Reparatur eines Fahrzeugs Probleme. Schnell kann ein derartiger Reparaturauftrag zu einem erheblichen Ärgernis werden, wenn z.B. die Reparatur nicht oder nur teilweise gelingt oder teurer als vereinbart war. Es ist dann professionell zu prüfen, welche Ansprüche dem Kunden gegen die Kfz-Werkstatt zustehen!
2. Rechte des Auftragebers/Werkstattkunden bei Mängeln?
Der Auftraggeber hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Reparateur:
Nacherfüllung
Nacherfüllung ist Nachbesserung bzw. Neuherstellung
Das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung steht zunächst grds. dem Werkunternehmer zu. Ob im Regelfall der Werkunternehmer zwei oder mehr Nachbesserungsversuche hat, ist einzelfallabhängig.
Selbstvornahmerecht und Kostenersatz setzen eine nachweisbare erfolglose angemessene Nachfristsetzung voraus.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Mangel unerheblich ist.
Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich.
Schadensersatz
Auch für den Schadensersatz ist eine erfolglose Nachfristsetzung erforderlich. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus, anders als Kostenersatz, Rücktritt oder Minderung).
Aufwendungsersatz
Schließlich kann auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.
Wahl zwischen den Rechten
Welches Recht wann, ggfs in Kombination wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Verjährung der Mängelansprüche
Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt grds. 2 Jahre (§ 634a Abs. 1 BGB); sogar 3 Jahre, wenn die Werkstatt den Mangel nachweislich arglistig verschwiegen hat (§ 634a Abs. 3 BGB).
Aber: Nach den Kfz-Reparaturbedingungen vieler Werkstätten verjähren die Ansprüche bereits nach 1 Jahr, wenn dies ausdrücklich und formwirksam vereinbart wurde; das ist meist in der Form der Fall, dass der Kunde mit seiner Unterschrift unter dem Werkstattauftrag bestätigt, dass er diesen zu den „umseitig abgedruckten Werkstattbedingungen“ erteilt. Bei arglistigem Verschweigen ist aber ein solcher Haftungsausschluß auf 1 Jahr unwirksam.