§ 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Onlineberatung und Onlinevertretung im Arbeitsrecht
Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit mir online eine Kündigung, eine Abmahnung, einen Arbeitsvertrag oder eine sonstige Anfrage etc. zuzuleiten.
Nutzen Sie bitte das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.
Nützliche Links
Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
copyright Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Olaf Lamottke Alle Angaben ohne Gewähr, Irrtümer vorbehalten!