1. Geheimsprache Zeugnis!?
Achtung: Vielfach werden in Zeugnissen verschlüsselte
Beurteilungen verwandt, um den Mitarbeiter - von diesen
unbemerkt - beim neuen Arbeitgeber negativ zu bewerten,
wie z.B:
Sie war als umgängliche Mitarbeiterin bekannt.
Sie nervte viele Mitarbeiter mit ihrer Art.
Er hat nie Anlass zu Klagen gegeben.
Allerdings gab er auch nie Anlass zu Lob.
Sie war stets bestrebt, ihren Aufgaben gerecht zu werden.
Sie hat sich stets sehr bemüht, war aber letztlich erfolglos.
Er widmete sich seinen Aufgaben mit besonderer Neigung.
Er verzettelt sich und wird mit der Arbeit oft nicht fertig.
Sie hat die Aufgaben in ihrem und im Firmeninteresse gelöst.
Sie ist wegen Unkorrektheiten aufgefallen.
Durch seine Geselligkeit trug er stets zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.
Er neigt zu übertriebenem Alkoholgenuss während der Arbeitszeit.
Sein Verhalten zu den Mitarbeitern war stets einwandfrei.
Sein Verhalten zu den Vorgesetzten war es aber nicht.
Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter.
Für Vorgesetzte war er aber ein unbequemer Zeitgenosse.
2. Offizielle Notenskala:
Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben
3. Wichtiges zum Arbeitszeugnis:
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
3.1. Es gibt ein einfaches und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber verlangt.
Das einfache Zeugnis enthält nur Hinweise zu Art, Dauer und der Tätigkeit.
Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auch noch auf Angaben über insbesondere Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.Bei dem Inhalt des Zeugnisses ist zu beachten, dass bestimmte Formulierungen bestimmte Leistungsmerkmale und damit quasi Benotungen darstellen. Vor diesem Hintergrund der arbeitsrechtlichen "Geheimsprache" ist es unerlässlich, ein erteiltes Zeugnis genau juristisch überprüfen zu lassen, um nicht erhebliche Nachteile zu erleiden.
Grundsätzlich soll ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein und darf dem beruflichen Fortkommen nicht hinderlich sein. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses muss wahr sein, darf also nur Tatsachenangaben enthalten, die zutreffend sind. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses muss klar und verständlich sein muss. In der Praxis haben sich bestimmte Formulierungen entwickelt, die eine bestimmte Benotung der Leistung des Arbeitnehmers darstellen. So beschreibt z.B. die Formulierung „stets zu unser vollsten Zufriedenheit“ eine sehr gute Leistung.
Darüber hinaus muss das Arbeitszeugnis selbstverständlich auch gewissen formellen Anforderungen entsprechen. Es muss insb. u.a. schriftlich erteilt werden, mit einem ordnungsmäßen Briefkopf ausgestaltet sein, das Ausstellungsdatum tragen und von der zuständigen Person unterschrieben werden.
3.2. Darüber hinaus wird noch unterschieden zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines End-Arbeitszeugnisses.
Während des Arbeitsverhältnisses verlangt der Arbeitnehmer oftmals vom Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischen-Arbeitszeugnisses, sei es um sich woanders damit zu bewerben oder seinen Marktwert beim Arbeitgeber zu testen.
4. Mögliche Reaktion des Arbeitnehmers bei Erhalt eines Zeugnisses:
Aufgrund der arbeitsrechtlichen "Zeugnis-Geheimsprache" ist es unerlässlich, ein erteiltes Zeugnis genau juristisch überprüfen zu lassen, um nicht erhebliche Nachteile zu erleiden.
Sofern Sie mit dem Inhalt eines Zeugnisses oder der Form nicht einverstanden sind, können Sie eine Berichtigung des Zeugnisses verlangen und diesen Berichtigungsanspruch gegebenenfalls prozessual durchsetzen. Ein solcher Anspruch besteht, wenn das Zeugnis unwahre Tatsachenangaben enthält (z.B. falsches Datum, fehlerhafter Tätigkeitszeitraum) oder/ und wenn die Beurteilung fehlerhaft ist.
Wenn ein Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass das ihm vorgelegte Arbeitszeugnis Fehler enthält, sollte er möglichst schnell einen Berichtigungsanspruch gerichtlich geltend machen. Die Gerichte vertreten teilweise unterschiedliche Auffassungen dazu, bis wann ein Zeugnis-Korrekturanspruch geltend gemacht werden muss. Teilweise wird Verjährung bzw. Verwirkung bereits dann von Gerichten angenommen, wenn der Korrekturanspruch nicht zwischen 3 bis 10 Monaten nach Zeugniserteilung gerichtlich geltend gemacht wurde.
5. Mögliche Reaktion des Arbeitnehmers bei Nichterteilung eines Zeugnisses:
Es kommt leider immer wieder vor, dass Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis erteilen bzw. die Erstellung immer wieder herauszögern. Um hier keine Nachteile zu erleiden, sollten Sie mit Hilfe eines Anwalts nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.
Mein Tipp für Arbeitnehmer: Da ein Zeugnis Ihre arbeitsrechtliche Visitenkarte bei der Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle ist, hat dieses existenzielle Bedeutung für Ihr berufliches Fortkommen. Sie sollten daher immer einen Anwalt zur Rate ziehen, da dieser oftmals zu schlechte Benotungen in gute Benotungen umwandeln kann.
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